
Ist mein Heli G5 ein Spielzeug? Eine rechtliche Betrachtung

Selbstverständlich habe auch ich mir die Frage gestellt, was mein neuer Heli G5 eigentlich ist. Ein Spielzeug, ein Flugzeugmodell oder was auch immer? Diese Frage bekommt dann eine besondere Bedeutung, wenn man sich intensiver mit dem Gedanken beschäftigt, was eigentlich passiert, wenn durch den Heli jemand Drittes verletzt werden sollte oder sonst irgendetwas in Mitleidenschaft gezogen wird.
Der Gesetzgeber regelt zunächst einmal im Luftverkehrsgesetz (LuftVG) folgendes:
LuftVG § 1 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist (1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.(2) Luftfahrzeuge sind 1. Flugzeuge
2. Drehflügler
3. Luftschiffe
4. Segelflugzeuge
5. Motorsegler
6. Frei- und Fesselballone
7. Drachen
8. Rettungsfallschirme
9. Flugmodelle
10. Luftsportgeräte
11. sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden.
Demnach muss man zunächst davon ausgehen, dass mein Heli G5 unter Punkt 9. und 11. fällt. 30 Meter Höhe über Grund oder Wasser dürfte er auf jeden Fall erreichen können.
LuftVG § 37 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist (1) Der Ersatzpflichtige haftet für die Schäden aus einem Unfall a) bei Luftfahrzeugen unter 500 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 750.000 Rechnungseinheiten, b) bei Luftfahrzeugen unter 1.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 1,5 Millionen Rechnungseinheiten, c) bei Luftfahrzeugen unter 2.700 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 3 Millionen Rechnungseinheiten, d) bei Luftfahrzeugen unter 6.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 7 Millionen Rechnungseinheiten,e) bei Luftfahrzeugen unter 12.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 18 Millionen Rechnungseinheiten, f) bei Luftfahrzeugen unter 25.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 80 Millionen Rechnungseinheiten,g) bei Luftfahrzeugen unter 50.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 150 Millionen Rechnungseinheiten, h) bei Luftfahrzeugen unter 200.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 300 Millionen Rechnungseinheiten, i) bei Luftfahrzeugen unter 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 500 Millionen Rechnungseinheiten, j) bei Luftfahrzeugen ab 500.000 Kilogramm Höchstabflugmasse nur bis zu einem Kapitalbetrag von 700 Millionen Rechnungseinheiten. Höchstabflugmasse ist das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht des Luftfahrzeugs. Für die Umrechnung der Rechnungseinheit nach Satz 1 gilt § 49b entsprechend. (2) Im Falle der Tötung oder Verletzung einer Person haftet der Ersatzpflichtige für jede Person bis zu einem Kapitalbetrag von 600.000 Euro oder bis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro. (3) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf Grund desselben Ereignisses zustehen, die Höchstbeträge nach Absatz 1, so verringern sich die einzelnen Entschädigungen vorbehaltlich des Absatzes 4 in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. (4) Beruhen die Schadensersatzansprüche sowohl auf Sachschäden als auch auf Personenschäden, so dienen zwei Drittel des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages vorzugsweise für den Ersatz von Personenschäden. Reicht dieser Betrag nicht aus, so ist er anteilmäßig auf die Ansprüche zu verteilen. Der übrige Teil des nach Absatz 1 Satz 1 errechneten Betrages ist anteilmäßig für den Ersatz von Sachschäden und für die noch ungedeckten Ansprüche aus Personenschäden zu verwenden.
Neben der Haftungsfrage ist also auch die Frage nach einer geeigneten Haftpflichtversicherung sehr wichtig, sobald man einen Heli im Freien und in unmittelbarer Nähe zu Zuschauern fliegen lassen möchte. Ein Thema, mit dem ich mich so bislang noch gar nicht beschäftigt habe 🙁

